Pflege und handwerkliche Arbeiten unterscheiden
Für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen sieht § 35a Abs. 2 EStG eine Ermäßigung von 20 % der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen vor, höchstens 4.000 Euro jährlich. Für begünstigte Handwerkerleistungen zur Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung gelten nach Absatz 3 ebenfalls 20 %, jedoch höchstens 1.200 Euro jährlich. Berücksichtigt werden die Arbeitskosten, nicht pauschal der gesamte Rechnungsbetrag.
Regelmäßige Gartenpflege und passende Winterdienstarbeiten können haushaltsnahe Dienstleistungen sein. Eine handwerkliche Umgestaltung ist gesondert einzuordnen. Beschreiben Sie deshalb die Arbeiten konkret: Rasen mähen, Hecke pflegen oder einen vorhandenen Gartenbereich baulich verändern sind unterschiedliche Leistungen. Eine Rechnung mit der einzigen Position „Gartenarbeiten komplett“ erschwert die spätere Prüfung.
Die Ermäßigung verringert die Einkommensteuer unmittelbar; sie ist kein bloßer Abzug vom zu versteuernden Einkommen. Sie wirkt nur, soweit eine entsprechende Steuer verbleibt. Die beiden Höchstbeträge gelten für unterschiedliche begünstigte Leistungen; dieselben Kosten dürfen nicht doppelt angesetzt werden. Ein ganzjährig gemeinsamer Haushalt erhält die Höchstbeträge nicht doppelt, nur weil zwei Personen Rechnungen bezahlen.
Eine Gartengestaltung kann als Handwerkerleistung begünstigt sein. Ausgeschlossen ist dagegen die erstmalige Gartenanlage im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Pflanzen, Terrassenplatten und andere gelieferte Materialien sind grundsätzlich nicht begünstigt. Klären Sie bei umfangreichen Maßnahmen die konkrete Einordnung vor der Beauftragung.
| Leistungsart | Mögliche Ermäßigung | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | 20 %, höchstens 4.000 Euro jährlich | Zum Beispiel begünstigte Gartenpflege und Winterdienst am privaten Haushalt; Arbeitskosten und Voraussetzungen prüfen. |
| Handwerkerleistungen | 20 %, höchstens 1.200 Euro jährlich | Begünstigte Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung; Material, Neubau und öffentlich geförderte Maßnahmen gesondert abgrenzen. |
Auch der Gehweg vor dem Haus kann dazugehören
Der Bundesfinanzhof unterscheidet zwischen dem haushaltsnahen öffentlichen Gehweg und der öffentlichen Fahrbahn. Winterdienst auf dem unmittelbar angrenzenden Gehweg kann bei erfüllten Voraussetzungen begünstigt sein, obwohl der Weg nicht Ihnen gehört. Für die Reinigung der öffentlichen Fahrbahn besteht diese Begünstigung dagegen nicht. Bei gemischten Leistungen sollten die Bereiche nachvollziehbar getrennt werden.
Prüfen Sie daher schon beim Angebot, ob der öffentliche Gehweg, private Zugänge und andere Flächen eindeutig bezeichnet sind. Lassen Sie einen größeren Auftrag nicht nur deshalb als einheitlich begünstigt behandeln, weil ein Teil davon direkt vor Ihrem Haus ausgeführt wird. Maßgeblich ist die tatsächliche Leistung im Zusammenhang mit Ihrem Haushalt.
Rechnung und Zahlung von Anfang an passend organisieren
Für die Steuerermäßigung benötigen Sie eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Überweisen Sie den Betrag und bewahren Sie den Zahlungsnachweis auf. Eine Barzahlung wird durch eine Quittung nicht zur begünstigten Überweisung. Derselbe Aufwand darf nicht gleichzeitig als Betriebsausgabe oder Werbungskosten und nochmals nach § 35a berücksichtigt werden.
Bitten Sie um eine nachvollziehbare Trennung der Arbeitskosten von Material. Nach den BMF-Hinweisen können zu den Arbeitskosten auch zugehörige Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer gehören. Bei Mischleistungen sollten die einzelnen Tätigkeiten erkennbar bleiben. Erfinden Sie fehlende Anteile nicht selbst; fragen Sie nach einer ergänzten Aufschlüsselung.
- Objekt und tatsächlich ausgeführte Arbeiten eindeutig angeben lassen.
- Leistungszeitraum und Rechnungspositionen mit dem Auftrag vergleichen.
- Arbeitskostenanteil, Material und gegebenenfalls weitere Leistungen unterscheiden.
- Rechnung, Überweisungsbeleg und ergänzende Bescheinigungen gemeinsam ablegen.
Was für Selbstnutzer, Mieter und Vermieter wichtig ist
Nutzen Sie Haus oder Wohnung selbst, kann § 35a für begünstigte Arbeiten in Ihrem Haushalt greifen. Auch Mieter können unter den Voraussetzungen profitieren, wenn entsprechende Kosten über die Nebenkosten getragen werden. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder Mietwohnung helfen die passende Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung der Verwaltung mit Ihrem individuellen Anteil.
Vermieten Sie das Objekt, ist der Aufwand steuerlich anders einzuordnen. Kosten mit Werbungskostencharakter können nicht zusätzlich unter § 35a geltend gemacht werden. Bewohnen Sie einen Teil selbst und vermieten einen anderen, sollte die Aufteilung besonders sauber sein. Geben Sie diese Situation Ihrer Steuerberatung mit, bevor Sie einen Betrag übernehmen.
Mit dem möglichen Vorteil rechnen, ohne ihn fest einzuplanen
Ein reines Rechenbeispiel: Werden 1.000 Euro als begünstigte Arbeitskosten anerkannt, entsprechen 20 % davon 200 Euro. Ob sich Ihre Steuer tatsächlich in dieser Höhe verringert, hängt unter anderem von den übrigen Voraussetzungen, den bereits beanspruchten Höchstbeträgen und Ihrer Einkommensteuer ab. Dieses Beispiel ist weder ein STEINWACHT-Preis noch eine Zusage für Ihren Fall.
Planen Sie Ihr Auftragsbudget deshalb zunächst mit dem vollständigen Rechnungsbetrag. Klären Sie bei umfangreichen Umgestaltungen, Fördermitteln oder gemischter Nutzung die steuerliche Behandlung vorab. Bei einem Auftrag über mehrere Monate empfiehlt sich eine geordnete Ablage der Zahlungen und Abrechnungen. So haben Sie die Unterlagen bereit, wenn die Steuererklärung oder die Jahresabrechnung ansteht.
KURZ BEANTWORTET
Häufige Fragen.
Spare ich automatisch 20 % des Angebotspreises?
Nein. Die Prüfung betrifft begünstigte Kosten und Ihre steuerlichen Voraussetzungen. Material ist nicht pauschal eingeschlossen. Der Auftrag wird zum vereinbarten Preis abgerechnet; eine mögliche Steuerermäßigung erfolgt davon getrennt.
Muss ich Eigentümer des Hauses sein?
Nein. Auch für Mieter kann der Steuerbonus infrage kommen. Entscheidend sind unter anderem die begünstigte Leistung, der eigene Kostenanteil und geeignete Nachweise aus Abrechnung oder Bescheinigung.
Reicht die normale Nebenkostenabrechnung aus?
Wenn daraus die erforderlichen Angaben und Ihr Anteil hervorgehen, kann sie als Nachweis dienen. Fehlen diese, fragen Sie die Verwaltung oder den Vermieter nach einer geeigneten ergänzenden Bescheinigung.
Wer entscheidet, welche Kosten anerkannt werden?
Das zuständige Finanzamt entscheidet im Steuerverfahren. STEINWACHT kann die tatsächlich ausgeführten Leistungen nachvollziehbar abrechnen. Die persönliche steuerliche Einordnung klären Sie bei Bedarf mit Ihrer Steuerberatung.
Zählt die Umsatzsteuer auf die Arbeitskosten mit?
Zu den begünstigten Arbeitskosten können auch zugehörige Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer gehören. Maßgeblich ist der begünstigte Anteil, nicht automatisch die gesamte Rechnung.
Ist eine neue Gartenanlage immer begünstigt?
Nein. Eine Gartengestaltung kann als Handwerkerleistung infrage kommen; die erstmalige Anlage im Rahmen einer Neubaumaßnahme ist jedoch ausgeschlossen. Materialkosten und die übrigen Voraussetzungen sind ebenfalls zu prüfen.
Quellen und weiterführende Hinweise
- § 35a EStG: Voraussetzungen und Höchstbeträge
- Bundesfinanzministerium: Anwendungshinweise zu § 35a, insbesondere Rn. 26–27 und 39–50
- Bundesfinanzhof: Abgrenzung von Gehweg und Fahrbahn, Urteil VI R 4/18
- Bundesfinanzministerium: begünstigte Maßnahmen, Anlage 1 zu § 35a
Örtliche Vorgaben und die Bedingungen am Objekt können zusätzliche Prüfungen erfordern.
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